Montagebedingungen
Übersicht
I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Montagebeginn
2. Beizustellende Leistungen
3. Monteurwohnung
4. Hilfskräfte
5. Verzögerungen und Unterbrechungen
6. Arbeitsordnung
7. Ortsmontage, Fernmontage
8. Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden
9. Wechsel- und Nachtschicht
10. Arbeit unter erschwerenden Umständen
11. Barauslagen, Reisespesen, Reise- und Wartestunden, Wegzeit
12. Montage-, Inbetriebsetzungs- und Servicetechniker
13. Montagen im Ausland
14. Beigestelltes Personal
15. Montageversicherung
16. Haftung
17. Gewährleistung
II. BESONDERE BEDINGUNGEN
Punkt 1.
Punkt 2.
Punkt 3.
Punkt 4.
Punkt 5.
Punkt 6.
Punkt 7.
Punkt 8.
Punkt 9.
Punkt 10.
Punkt 11.
I. Allgemeine Bedingungen
1. Montagebedingungen
Bei Beginn der Montage muß der bauliche Fortschritt so weit gegeben sein, daß ein unbehinderter Montageeinsatz möglich ist. Bei Hochbauten umfassen diese Arbeiten auch die Herstellung des Wand- und Deckenverputzes sowie das Einsetzen von Türen und Fenstern; bei Kraftanlagen die Errichtung der Fundamente, die uns vollkommen trocken und abgebunden zu übergeben sind. Bei der Montage von Schwachstromanlagen müssen in den hierfür vorgesehenen Räumen nach durchgeführter Leitungsmontage alle Professionistenarbeiten abgeschlossen sein. Bei Beginn der Montagearbeiten müssen weiters die im Sinne der Dienstnehmer-Schutzverordnung erforderlichen Räumlichkeiten und sanit ären Einrichtungen benützbar sein.
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2. Beizustellende Leistungen
Von unseren Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen sind sämtliche Handwerksarbeiten (z.B. Erd-, Maurer-, Steinmetz-, Holz-, Eisen-, Stuck-, Tapezierer-, Malerarbeiten usw.), alle zugehörigen Materialien (Keile, Unterlagen, Kitt, Schwefel, Blei, Gips, Zement, Fett usw.), Kanalabdeckungen, Schutzvorrichtungen und alle für die Inbetriebnahme und Erprobung erforderlichen Betriebsmaterialien, ebenso die Rein igungsarbeiten einschließlich der Entfernung allfälligen Schmutzes. Bauhütten, Gerüste, Leitern, insbesondere fahrbare Hebezeuge und sonstige schwere Werkzeuge, sowie Antriebsvorrichtungen (Transmissionen, Riemen und Seile), Meßgeräte, Hochspannungs-Prüfungseinrichtungen u.ä. sind vom Besteller kostenlos beizustellen; andernfalls wird von uns für diese Beistellung der Geräte eine Leihgebühr von 2% des Anschaffungswertes für jede begonnene Woche vom Tage der Abwesenheit vom Lager bis zum Tage des Eintreffens dortselbst sowie Transportkosten hierfür in Rechnung gestellt. Der für den Betrieb der Werkzeugmaschinen bzw. Werkzeuge und für die Beleuchtung der Baustelle und Bauhütten erforderliche elektrische Strom sowie Wasser und Beheizung sind ebenfalls vom Besteller kostenlos beizustellen. Die im Sinne der Dienstnehmer-Schutzvorschriften für unsere Arbeit skräfte erforderlichen Räumlichkeiten und dem heutigen Standard entsprechend sanitäre Einrichtungen sind vom Besteller zur Verfügung zu stellen.
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3. Monteurwohnung
Vom Besteller ist bei Fernmontagen unseren Monteuren in allen Fällen, auch wenn die Lieferung oder Montage zu einem Pauschalbetrage abgeschlossen wurde, oder wenn es sich um Garantiearbeiten handelt, eine dem heutigen Standard entsprechende angemessene mit Kalt- und Warmwasser, Bedienung, Beheizung und Beleuchtung ausgestattete Wohnung für uns kostenlos beizustellen oder es sind uns die uns erwachsenden Kosten für eine solche zu vergüten. Bei kürzeren Einsat zzeiten werden die Hotelkosten berechnet, falls diese höher als das kollektivvertragliche Nachtgeld sind. Ebenso gebührt dem Montagepersonal in jedem Falle ein versperrbarer Raum auf der Baustelle zur Aufbewahrung der Werkzeuge und Materialien. Für den Verlust von Werkzeugen und Materialien aufgrund eines Einbruchs oder Diebstahls in die vom Besteller beigestellten Räumlichkeiten haftet der Besteller.
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4. Hilfskräfte
Seitens des Bestellers sind uns, gleichgültig ob die Montage pro Mann und Arbeitszeit bezahlt wird oder pauschaliert ist, die in dessen Arbeit sfürsorge bleibenden Hilfskräfte und sonstige Handwerker unentgeltlich beizustellen. Auf Wunsch und nach Möglichkeit übernehmen wir die Beistellung von Hilfsarbeitern und Handwerkern, und zwar die ersten zu unseren geltenden Montagesätzen, die zweiten gegen Verrechnung der tatsächlichen Kosten, einschließlich der Steuern und sozialen Lasten, zuzüglich eines 15 %igen Administrationszuschlages. Für Arbeitskräfte, welche uns vom Besteller beigestellt werden, übernehmen wir keine Haftung bei Schadensfällen irgendwelcher Art. Dem Besteller obliegt die Versicherung der beigestellten Arbeiter gegen Krankheit, Unfall u. dgl.
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5. Verzögerungen und Unterbrechungen
Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten ohne unser Verschulden oder erleiden die Montagearbeiten eine Unterbrechung, so werden alle uns dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten an den Besteller verrechnet. Wenn unsere Arbeitskräfte ohne ihr Verschulden verhindert werden, die volle Normalarbeitszeit (siehe Punkt 6) zu arbeiten, so wird dennoch die ganze Normalarbeitszeit dem Auftraggeber in Anrechnung gebracht. Eine Verrechnung von Mehrkosten für Nacharbeiten oder Ausfallzeiten erfolgt an den Besteller auch dann, wenn unsere Leistungen durch Organe des Bestellers, durch Dritte oder infolge höherer Gewalt beschädigt werden bzw. die Inbetriebnahme der von uns zu errichtenden Anlagen - ohne unser Verschulden - nicht unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten erfolgen kann.
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6. Arbeitsordnung
Unser Montagepersonal hat sich der Arbeitsordnung im Betrieb des Bestellers anzupassen. Als normale Arbeitszeit gilt unsere betriebsübliche Arbeitszeit, wobei jedoch Beginn und Ende der Arbeitszeit, soweit nur immer möglich, der im Betrieb des Bestellers geltenden Regelung anzupassen sind.
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7. Ortsmontage, Fernmontage
Die Verrechnungssätze für Ortsmontage gelten für Leistungen unseres Montagepersonals der ortseigenen Betriebsstätte innerhalb des Ortsgebietes. Für Wien gelten die Ortsmontagesätze innerhalb des Verwaltungsbereiches der Gemeinde. Beträgt bei Ortsmontagen die tägliche arbeitsbedingte Abwesenheit von der Betriebsstätte mehr als 11 Stunden (inkl. Wegzeit und 30 Minuten Mittagspause, so wird die dem Montagepersonal zustehende halbe/ große kollektivvertragliche Aufwandsentschädigung gesondert verrechnet. Bei Fernmontage werden von uns für jeden Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertag, gleichgültig ob gearbeitet wird oder nicht, die dem Montagepersonal kollektivvertraglich zustehenden Zulagen (wie Aufwandsentschädigung, Nachtgeld, etc.) in Rechnung gestellt.
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8. Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
Überstunden, das sind die über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehenden, an Samstagen oder an lt. Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie während der arbeitsfreien Zeit geleisteten Arbeitsstunden, werden mit den Überstundensätzen, Nachtstunden (in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit) mit den Nachtstundensätzen verrechnet. Die Leistungserbringung kann jedoch nur innerhalb der jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Grenzen erfolgen. Werden auf Wunsch des Kunden gemäß Vertragsvereinbarung Arbeiten in der im Montagebetrieb arbeitsfreien Zeit durchgeführt und ergibt sich daraus die Notwendigkeit von Ersatzruhe, so werden diese Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet. Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeit sstätte zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Bestehen im Betrieb für die Arbeitnehmer für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes. Für Arbeiten, welche an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder am 24. Dez. bis 12 Uhr geleistet werden, berechnen wir die Sonn- und Feiertagsstundensätze. Nicht gesetzlich angeordnete Feiertage gelten als Werktage, die als solche auch dann verrechnet werden, wenn die verwendeten Arbeitskräfte auf Anordnung des Bestellers oder aus einem anderen, nicht von uns zu vertretenden Grunde nicht arbeiten können. Falls Überstunden oder Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bzw. an laut Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie arbeitsfreien Tagen bei Pauschalarbeiten vom Besteller verlangt worden sind, werden die Differenzbeträge zwischen den Sätzen für Normalstunden und jenen für Überstunden, Nachtstunden bzw. Sonn- und Feiertagsstunden von uns gesondert verrechnet. Nach den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind Überstunden, welche in der vorgeschriebenen, wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden am Wochenende geleistet werden, in der Folgewoche ersatzruh epflichtig. Diese Ersatzruhe berechnen wir nach den Verrechnungssätzen der Normalstunden.
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9. Wechsel- und Nachtschicht
Bei regelmäßigen Wechsel- und Nachtschichten verrechnen wir für die in die Zeit von 14.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallenden Arbeitsstunden (2. und 3. Schicht) bis zum Ausmaß der normalen täglichen Arbeitszeit einen kollektivvertraglich festgelegten Zuschlag zu den Normalstundensätzen.
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10. Arbeit unter erschwerenden Umständen
Für Arbeiten unter Tag (Tunnel, Kavernen) gilt eine Schicht als achtstündige normale Arbeitszeit. Für Arbeiten unter Tag (Tunnel, Kavernen) oder an gefährdeten Baustellen (z.B. auf Gebäudedächern, Gerüsten usw.) ferner für Schmutzarbeiten, Schweißarbeiten, Arbeiten mit Chemikalien sowie Arbeiten in Nachtschicht und Höhen über 1000m Seehöhe oder solche unter besonders erschwerenden Umständen (z.B. befahrene Verkehrsflächen), verrechnen wir je Erschwernis-Zulage einen Zuschlag von 10% auf die Stundensätze. Für die Montage und Überwachung von Blitzschutz-Anlagen, Antennen und elektrischen Uhrenanlagen (Schlot, Turm) verrechnen wir besondere Gefahrenzulagen nach Vereinbarung.
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11. Barauslagen, Reisespesen, Reise- und Wartestun
11.1 Spesen Aufwendungen für Barauslagen - wie sämtliche Fahrtkosten, Reisespesen, Wohnungsgelder usw. - verrechnen wir in der ausbezahlten Höhe mit einem Administrationszuschlag von 15%. Bei Ortsmontagen verrechnen wir für das Montagepersonal die Spesen für die Fahrt zu und von der Montagestelle, ferner die je Arbeitstag aufgewendete Fahrzeit oder Wegzeit, und zwar bei einer Entfernung der Montagestelle von der Betriebsstätte (Luftlinie):
bis 10 km ..........1 Normalstunde und Fahrgeld
über 10 km........die tatsächlich aufgewendete Zeit,
mindestens jedoch 1 Normalstunde und Fahrgeld.
Bei Fernmontagen gilt das für Ortsmontagen Gesagte in gleicher Weise dann, wenn wir am Montageort eine Betriebsstätte oder ein Baubüro unterhalten. Im anderen Falle verrechnen wir je Arbeitstag, je nach der Entfernung der Montagestelle vom Quartier (Luftlinie):
bis zu 2 km........keine Wegzeit und kein Fahrgeld,
über 2 bis 10 km 1 Normalstunde und Fahrgeld,
über 10 km........die tatsächlich aufgewendete Zeit,
mindestens jedoch 1 Normalstunde und Fahrgeld.
11.2 Fahrt- und Reisekosten Reiseauslagen und Reisezeit verrechnen wir auch dann, wenn die Montage pauschaliert oder in Form von Einheitspreisen ausgewiesen ist. Für Reisen mit einem Kraftfahrzeug wird das amtliche Kilometergeld verrechnet.
11.3 Lenkerüberstunden Wird bei Wegzeiten, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, ein Fahrzeug selbst gelenkt, so kommen für den Fahrzeuglenker anstelle der Normalstunden Überstunden (Lenker-Wegzeit-Überstunden) zur Verrechnung.
11.4 Öffentliche Verkehrsmittel Ist vertraglich nur die Vergütung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereinbart, so kommen neben der Abrechnung der Fahrtspesen die für das öffentliche Verkehrsmittel notwendigen Reise- bzw. Wegzeiten zur Verrechnung. Dies gilt sowohl für Orts- als auch für Fernmontagen.
11.5 Nichtmontagearbeiten/Nebenleistungen Wird Montagepersonal zu Arbeiten, die Nichtmontagearbeiten sind (Nebenleistungen, z.B. Instruktion, Transportarbeiten), verwendet oder muß es aus beim Besteller liegenden Gründen unbeschäftigt warten oder hat es nach vollendeter Montage die Einrichtungen einstweilen zu bedienen, dann wird die so verbrauchte Zeit auch bei Pauschalmontagen von uns als Arbeitszeit gesondert in Rechnung gestellt. Die für die Reisevorbereitung erforderliche Zeit (Unterrichtung, Werkzeug- und Materialfassung, allfällige Besorgung von Reisebewilligungen und Fahrkarten, Abfertigung, usw.) bei der Hinreise sowie nach Rückkehr der Zeitaufwand für die Berichterstattung, Werkzeugablieferung usw. werden von uns als normale Arbeitsstunden gesondert berechnet. Der am Montageort notwendige Arbeitsaufwand für Montagebeginn und -beendigung gilt als Arbeit szeit.
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12.Montage-, Inbetriebsetz.- und Servicetechniker
Bei Inanspruchnahme eines Servicetechnikers oder eines Montage- und Inbetriebsetzungstechnikers durch den Besteller oder bei Entsendung eines solchen zum Zwecke einer Gewährleistungsprobe verrechnen wir die Fahrtkosten (auch Kilometergeld) für Personen- und Gepäckbeförderung und die Übernachtungsspesen nach Aufwand, sowie die An- und Abreisezeit und die Normalarbeitszeit des Entsandten nach den Sätzen der Verrechnungssatztabelle. Diese Berechnung enfällt nicht, wenn ein Haftungsfall aufgrund der Gewährleistung vorliegt. Bei Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. an sonst arbeitsfreien Tagen verrechnen wir die Sätze der Verrechnungsatztabelle.
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13. Montage im Ausland
Für Arbeiten im Ausland werden jeweils gesonderte Bedingungen vereinbart.
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14. Beigestelltes Personal
Werden zur Durchführung von Arbeiten vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von dritter Seite Arbeitskräfte beigestellt und bezahlt, so berechnen wir pro Arbeitskraft zur Abgeltung der uns erwachsenden Kosten und Aufwendungen bei Orts- und Fernmontagen
für das Fachpersonal ...10%
für Hilfsarbeiter........6% unserer geltenden Montagesätze.
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15. Montageversicherung
Eine allfällige Montageversicherung bei Aufträgen nach Zeitaufwand kann der Besteller selbst abschließen oder uns damit gegen Kostenübernahme betrauen. Geht der Besteller keine Montageversicherung ein, kann diese Unterlassung nicht zu unserem Nachteil gewertet werden.
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16. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen von Reparaturaufträgen etc. haftet der Auftragnehmer nicht für den Erfolg der Diagnose von versteckten oder systemübergreifenden Mängelursachen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlo ssen. Die Gesamthaftung ist betraglich auf den Auftragswert der Montageleistung begrenzt. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Wir haften nicht für die in unsere Obhut übergebenen Einrichtungen.
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17. Gewährleistung
Wir sichern die Entsendung geeigneten Personals zu. Für die erbrachte Arbeitsleistung leisten wir Gewähr für die fachgerechte Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten auf die Dauer von 6 Monaten ab Durchführung, jedoch nicht auf beigestelltes Material.
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II. Besondere Bedingungen
Bei Arbeiten im Freien.
(z.B. Ortsnetze, Kabelnetze, Freileitungen und Fahrleitungen)
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Punkt 1.
1. In unseren Leistungen ist mit inbegriffen die Beistellung des Monteur- Handwerkzeuges, jedoch ohne Spezialgeräte und -werkzeuge, wie z.B. Betonmischer, Pumpen, insbesondere Motorpumpen, Kompressoren, Turmwagen, Montagewagen, Bauwinden, Vorseilwinden, Achterbremsen, Aufzüge, Seilbahnen, Seilrollen, Flaschenzüge, Leitern usw. Für die Beistellung dieser Spezialgeräte werden die zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Leihgebühren, die wir im Bedarfsfalle rechtzeitig bekanntgeben werden, zusätzlich verrechnet. Das gleiche gilt für Lagerbaracken und deren Einrichtungen und Küchen.
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Punkt 2.
2. Für den Transport aller Werkzeuge und Geräte verrechnen wir die Zustellungs- und Frachtkosten des Hin- und Rücktransportes gesondert. Der einmalige Transport der Geräte längs der Baustelle fällt in den allgemeinen Arbeitsumfang.
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Punkt 3.
3. Die Verhandlung mit Grundbesitzern zur Einholung der Zustimmung zur Grundinanspruchnahme obliegt in jedem Falle dem Besteller. Ebenso hat dieser etwaigen Waldaushieb und sonstige Trassenfreilegungen auf seine Kosten zu veranlassen.
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Punkt 4.
4. Die Kosten für unvermeidliche Flur- und Baumschäden hat der Besteller ebenso zu übernehmen, wie jene für Entfernung und Wiederherstellung von Umfriedungen, Geländern usw., soweit dies unerläßlich ist.
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Punkt 5.
5. Die Herstellung oder Verbesserung von Zufahrtswegen sowie deren Wiederinstandsetzung, der Bau oder die Verstärkung von Brücken u. dgl. im notwendigen Ausmaß wird in jedem Falle nur nach Materialund Zeitaufwand durchgeführt.
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Punkt 6.
6. Unser Montagepersonal ist nur dann berechtigt, Sprengarbeiten durchzuführen, wenn es hiezu die erforderliche behördliche Genehmigung hat.
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Punkt 7.
7. Nacharbeiten, wie zum Beispiel das Nachziehen von Klemmen bei Aluminiumleitungen und das Nachstampfen von Erdaushub, wie sie meist nach Beendigung des Baues erforderlich werden, gehören nicht zu unseren Leistungen und fallen daher nicht unter unsere Gewährleistung.
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Punkt 8.
8. In den Stundensätzen für Montagearbeiten sind keine Zuschläge für eine ständige örtliche Bauleitung oder für fallweise Kontrolle des Baues enthalten. Getrennt angegebene Bauleitungskosten sind für die im Angebot angegebene Baudauer errechnet. Wird diese Dauer ohne unser Verschulden überschritten, so sind uns die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu bezahlen.
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Punkt 9.
9. Mehrkosten infolge Baubehinderung, Bauunterbrechung, Umzüge der Arbeitspartien aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie Kosten für Maßnahmen zur Beschleunigung, welche eine das normale Maß übersteigende Verwendung von Werkzeugen und Personal erfordern, werden gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für vom Auftraggeber genehmigte Zwischenlagerungen.
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Punkt 10.
10. Ausfallzahlungen, die bei Arbeiten im Freien durch Schlechtwetter entstehen (Steh- und Wartezeit), stellen wir gesondert in Rechnung. Abgegebene Einheitspreise für Leistungen gelten nicht für jahreszeitlich erschwerte Arbeiten. Für solche Montagearbeiten, die während der Zeit vom 1. November bis 31. März durchgeführt werden. kommen zu den Einheitspreisen noch Zuschläge zur Anrechnung, die vorher zu vereinbaren sind.
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Punkt 11.
11. Kosten für behördliche Aufsichtsorgane und Kommissionen sind vom Auftraggeber unmittelbar zu bezahlen.
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